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Ein junger Mann arbeitet auf seiner Werkbank an seinem Notebook

Empfängerüberprüfung

Neue gesetzliche Vorgaben für Überweisungen von Firmenkundinnen und Firmenkunden

Die Empfängerüberprüfung wird aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) spätestens ab dem 9. Oktober 2025 vor der Autorisierung (Freigabe) von Überweisungen durchgeführt. Dies betrifft alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Empfängerüberprüfung soll diese Überweisungen noch sicherer machen.

Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung?

Wenn Sie die Kundenkennung des Zahlungskontos (IBAN) und den Namen des Zahlungsempfängers im Überweisungsauftrag angeben, gleicht die Empfängerbank ab, ob diese Angaben mit den bei ihr hinterlegten übereinstimmen.

Sie sehen im OnlineBanking und in der VR Banking App,

  • ob der von Ihnen eingegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem Namen des Kontoinhabers vollständig übereinstimmt,
  • ob es ggf. eine leichte Abweichung gibt, inklusive der Anzeige der richtigen Bezeichnung, oder 
  • ob die von Ihnen vorgenommenen Angaben komplett abweichen. 

Beispiele für die Ergebnisse der Empfängerüberprüfung

Eingabe der ZahlendenBei Empfängerbank hinterlegte StammdatenErgebnis der EmpfängerüberprüfungHinweis
Max MustermannMax Mustermann und Marlene MustermannÜbereinstimmungBei einem Gemeinschaftskonto reichen Vor- und Nachname einer Person für eine Übereinstimmung aus.
max mustermann
Max MustermannÜbereinstimmungGroß- und Kleinschreibung spielt keine Rolle.
M. MustermannMax MustermannNahezu ÜbereinstimmungWenn bei einem Vornamen nur die Initialen verwendet werden, führt das zu einem nahezu übereinstimmenden Ergebnis; in dem Fall wird ein Namensvorschlag von der Empfängerbank übermittelt.
Max MusttermannMax MustermannNahezu ÜbereinstimmungKleine Fehler wie Tippfehler oder vertauschter Buchstabe etc. führen zu einem nahezu übereinstimmenden Ergebnis; in dem Fall wird ein Namensvorschlag von der Empfängerbank übermittelt.
Marlene MustermannMax MustermannKeine ÜbereinstimmungZu große Abweichung führt zu keiner Übereinstimmung.
Elektro GmbHMax MustermannKeine ÜbereinstimmungSofern der Handelsname vom Kontoinhaber abweicht und bei der Empfängerbank keine zusätzlichen Namensangaben hinterlegt sind, führt dies zu keiner Übereinstimmung.
Max MustermannMax MustermannPrüfung nicht möglichEingegebener Name des Zahlungsempfängers konnte nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden. Dies kann vorkommen, wenn die Empfängerbank diesen Service nicht anbietet oder wenn ein technisches Problem besteht oder wenn für das Empfängerkonto keine Prüfung möglich ist.
  • Wenn die Angaben nicht oder nicht vollständig übereinstimmen

Ergibt die Empfängerüberprüfung, dass die bei der Empfängerbank hinterlegten Daten nicht oder nur nahezu mit Ihren Angaben übereinstimmen, informieren wir Sie über die möglichen Folgen, wenn Sie den Überweisungsauftrag dennoch freigeben. Banken weisen keine Zahlung auf Grundlage des Ergebnisses der Empfängerüberprüfung ab. Sie als Zahler entscheiden vielmehr selbst, ob Sie die Überweisung trotzdem ausführen, sie gegebenenfalls korrigieren oder neu einreichen. Die Gründe, die bisher zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung durch eine Bank geführt haben, gelten dabei weiterhin.

  • Wenn die Empfängerüberprüfung einmal nicht durchgeführt werden kann

Wenn die Empfängerüberprüfung aufgrund vorübergehender technischer Probleme nicht durchgeführt werden kann, können Sie den Vorgang gegebenenfalls später erneut versuchen. Es gibt aber auch Fälle, bei denen die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist oder wenn die Bank des Zahlungsempfängers diese Überprüfung nicht unterstützt oder wenn die Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig ist. In diesen Fällen werden Sie als Zahler darauf hingewiesen, dass der eingegebene Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden konnte. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Überweisung dennoch ausführen lassen wollen.

  • Sie entscheiden bei Sammelüberweisungen

Als Firmenkundin oder Firmenkunde können Sie bei Sammelüberweisungsaufträgen in Euro und bei Sammelaufträgen mit Echtzeitüberweisungen in Euro jeweils bei der Einreichung entscheiden, ob eine Empfängerüberprüfung vorgenommen werden soll (Nutzung = sogenanntes „Opt-in“) oder nicht vorgenommen werden soll (Abwahl = sogenanntes „Opt-out“). Bei einzelnen Überweisungen können Sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht auf die Empfängerüberprüfung verzichten.

Hier sind Sie konkret betroffen

  • Zahlungsausgänge: Wenn Sie Zahlungen beauftragen, prüfen Sie die Angaben zum Zahlungsempfänger vor der Autorisierung (Freigabe). Prüfen Sie frühzeitig die Relevanz des Themas für Ihre Prozesse auf der „Zahlungsausgangsseite“ und planen Sie eine ausreichende Vorlaufzeit ein, falls Sie Ihre Prozesse umstellen müssen.
  • Zahlungseingänge: Zukünftig sollten Ihre Kundinnen und Kunden, wie bisher auch, bei Überweisungen auf Ihr Unternehmenskonto stets Ihren offiziellen Firmennamen verwenden. Das ist der Name, mit dem Ihr Unternehmen im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist. Sollten diese Angaben nicht übereinstimmen, könnte dies den Zahler verunsichern und den Zahlungseingang verzögern. Teilen Sie daher Ihren Kundinnen und Kunden frühzeitig die korrekten Empfängerdaten mit und ergänzen Sie Ihre Angaben zur Bankverbindung auf Rechnungsformularen um Ihre korrekte Firmenbezeichnung als Empfängername. 

Welche Überweisungen sind betroffen?

Die Empfängerüberprüfung ist vom Gesetz her für alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehen.

Zahlungsverkehrssoftware

Das gilt für Sie, wenn Sie eine Zahlungsverkehrssoftware mit EBICS nutzen, wie Profi cash

Wenn Sie Überweiseungen über eine Zahlungssoftware mit EBICS einreichen, haben Sie als Firmenkundin oder -kunde die Wahl, die Empfängerüberprüfung zu nutzen oder die Datei wie bisher ohne Überprüfung zu verarbeiten.

Profi cash 12.96

657 KB

Kurzanleitung für Profi cash 12.96 mit
Empfängerüberprüfung (VOP)

Bei den EBICS-Prozessen gilt: Wenn Sie die Empfängerüberprüfung nicht nutzen möchten, können Sie weiterhin mit den bisher genutzten EBICS-Auftragsarten arbeiten. Für die Empfängerüberprüfung ist es erforderlich, neue Auftragsarten zu nutzen. Diese müssen durch das von Ihnen verwendete Software-Produkt unterstützt werden. Hierzu könnte ein Update der Software erforderlich sein. Gehen Sie hierzu ggf. auf Ihren Software-Hersteller zu.

Wenn Sie eine Datei mit mehr als einer Transaktion über eine Zahlungssoftware mit EBICS einreichen, haben Sie als Firmenkundin oder -kunde die Wahl, die Empfängerüberprüfung zu nutzen oder die Datei wie bisher ohne Überprüfung zu verarbeiten. Dateien mit nur einer Transaktion, die per „Opt-out” über EBICS eingereicht werden, werden zukünftig am EBICS-Bankrechner mit Protokolleintrag abgelehnt. Sie müssen diese Datei dann per „Opt-in” inklusive einer Empfängerüberprüfung erneut einreichen.

Bei den FinTS-Prozessen müssen Sie unabhängig von der Nutzung der Empfängerüberprüfung handeln: Hier ändern sich die Prozesse auch für den Fall, dass eine Überweisungsbeauftragung ohne Empfängerüberprüfung gewünscht ist. Bei FinTS ist es somit in jedem Falle erforderlich, dass das verwendete Software-Produkt die entsprechenden neuen FinTS-Geschäftsvorfälle und -Prozesse unterstützt. Gehen Sie bezüglich eines Updates der Software deshalb ggf. auf Ihren Software-Hersteller zu.

Nötige Updates Ihrer Banking-Software

Für die von uns angebotenen Banking-Software-Produkte stellen wir Ihnen rechtzeitig Updates bereit.

  • Wenn Sie Profi cash nutzen, müssen Sie zwingend zur Version 12.95 wechseln. Sobald diese verfügbar ist, bekommen Sie eine Information in Ihrer Banking-Software. Mit älteren Versionen ist keine Empfängerüberprüfung möglich.
  • Falls Sie die VR-NetWorld Software nutzen, empfehlen wir Ihnen einen Wechsel zum Nachfolgeprodukt BankingManager. In diesem ist bereits die Empfängerüberprüfung integriert. In der VR-NetWorld Software wird die verpflichtende Empfängerüberprüfung nicht mehr umgesetzt.

Prozesse stehen ab dem 5. Oktober 2025 bereit

Die neuen EBICS-Auftragsarten bzw. auch die BTF-Parameter sowie die neuen FinTS-Geschäftsvorfälle und -Prozesse stehen ab dem 5. Oktober 2025 zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt können z. B. Dateien mit den neuen EBICS-Auftragsarten für eine Empfängerüberprüfung eingereicht werden. Die Nutzung dieser neuen Auftragsarten/Prozesse vor dem 5. Oktober 2025 führt zu einer Abweisung der eingereichten Datei. Stellen Sie also Ihre Prozesse zum 5. Oktober 2025 um, sofern dies nicht automatisiert durch das von Ihnen verwendete Software-Produkt erfolgt.

Hinweis

Die Umsetzung der Empfängerüberprüfung startet ab dem 5. Oktober 2025. Dafür aktivieren die Banken und Sparkassen sukzessive die neue Empfängerüberprüfung. Deshalb kann es vorkommen, dass die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen an einige Kreditinstitute in den ersten Tagen noch nicht möglich ist.

So können Sie sich jetzt schon vorbereiten

Bereiten Sie sich jetzt schon auf die Umstellung zur Empfängerüberprüfung vor:

  • Klären Sie, ob Ihre internen Prozesse umgestellt werden müssen.
  • Informieren Sie ggf. Ihren Kundenkreis über Ihre korrekten Zahlungsempfängerdaten, sofern Sie dies nicht bereits heute in Ihren Rechnungen grundsätzlich so vorsehen.
  • Integrieren Sie frühzeitig die Empfängerüberprüfung in Ihre Zahlungsverkehrsprodukte und Schnittstellen. 
  • Achten Sie auch auf Updates für Ihre Zahlungsverkehrsprodukte.
    Unser Produkt Profi cash wird automatisch mit den notwendigen Updates ausgestattet.
    Innerhalb der jeweiligen Banking-Software finden Sie Anleitungen, die den Einreichungs- und Freigabeprozess einschließlich der verteilten elektronischen Unterschrift (VEU) und der Empfängerüberprüfung erläutern. Sollten Sie eine alternative Zahlungsverkehrssoftware nutzen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an den jeweiligen Support.

Handreichungen für Ihre Umstellung

Mustertext für Ihre Rechnungen

Mit diesem Mustertext können Sie Ihre Geschäftspartner und Zahler in Ihren Rechnungen informieren. Fügen Sie Ihren Namen gemäß dem öffentlichen Verzeichnis, in dem Ihr Unternehmen eingetragen ist (für gewöhnlich Handelsregister oder vergleichbare Register sie zum Beispiel Gewerberegister) in den nachfolgenden Textvorschlag ein:

Bitte verwenden Sie zukünftig bei Überweisungen an uns als Empfängername [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] exakt in dieser Schreibweise und passen Sie Ihre Überweisungsvorlagen im Online-Banking bzw. ZV-Software auf diesen Empfängernamen an.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Betrugsprävention muss jede Bank spätestens ab dem 09.10.2025 bei der Erfassung von Standard-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Empfängerüberprüfung durchführen.

Um auch weiterhin eine möglichst reibungslose Verarbeitung sicherstellen zu können, muss die Schreibweise des Namens des Zahlungsempfängers exakt [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] entsprechen.

FAQ zur Empfängerüberprüfung für Firmenkunden

Woher weiß ich, wie der bei der Bank hinterlegte Name eines Kontoinhabers korrekt lautet?

Der bei einer Bank hinterlegte Kontoinhabername ist der juristische Name oder der Firmenname, der im öffentlichen Register eingetragen ist. 

Wer haftet, wenn ich kein übereinstimmendes Ergebnis in der Empfängerüberprüfung habe und die Überweisung trotzdem autorisiere?

Sie können eine Überweisung trotz Ergebnissen mit „einer nahezu Übereinstimmung” oder „keiner Übereinstimmung” autorisieren, also ausführen lassen. Allerdings müssen Sie dann wie bisher das Risiko einer Fehlleitung selbst tragen und können Ihre Volksbank Beckum-Lippstadt eG hierfür nicht in die Haftung nehmen.

Wann findet die Empfängerüberprüfung bei terminierten Überweisungen oder Daueraufträgen statt?

Die Empfängerüberprüfung erfolgt, wenn eine terminierte Überweisung erfasst wird oder wenn ein Dauerauftrag angelegt oder geändert wird.

Kann eine Zahlung abgewiesen werden, obwohl die Empfängerüberprüfung eine Übereinstimmung ergeben hat?

Ja, eine Zahlung kann trotzdem abgewiesen werden, da die Empfängerüberprüfung ein der Ausführung des Kundenauftrags vorgelagerter Prozess ist. Die bisherigen Gründe, die zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung geführt haben, gelten weiterhin.

Was kann ich heute schon dafür tun, dass meine zukünftig per „Opt-in“ eingereichten Zahlungen möglichst ohne weitere Prüfungen und Eingriffe freigegeben werden?

Es ist möglich, dass der Ihnen bekannte Rechnungsname des Zahlungsempfängers nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhabernamen übereinstimmt. Prüfen Sie daher frühzeitig Ihre Kreditoren-Stammdaten auf Aktualität und zum Beispiel bei Mehrfachanlagen auf unterschiedliche Schreibweisen. Es sollte pro Kreditor nur ein Eintrag vorhanden sein, der dem Firmennamen im öffentlichen Register entspricht. Verschiedene Empfängerbanken können unterschiedliche Abweichungen zulassen, ab denen der Abgleich als „nahezu übereinstimmend” beantwortet wird. Wenn Sie sich also bei Sammelüberweisungen entscheiden, die Empfängerüberprüfung zu nutzen und möchten, dass möglichst alle Prüfungen als „übereinstimmend” beantwortet werden, ist eine sorgfältige Stammdatenpflege von großer Bedeutung.

Sollte ich als Firmenkunde zukünftig alle Dateien zur Empfängerüberprüfung per „Opt-in“ einreichen?

Wir können keine Empfehlung geben, ob Sie als Firmenkunde ab Oktober 2025 Dateien per „Opt-in” oder „Opt-out” einreichen sollten. Aber vielleicht hilft es Ihnen bei dieser Entscheidung zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungsempfängern um langjährig bekannte Geschäftspartnerinnen und -partner handelt oder zum Beispiel bei Gehaltszahlungen um bekannte Angestellte oder ob es neue, unbekannte Empfänger sind, an die Zahlungen überwiesen werden. In den ersten beiden Fällen könnte gegebenenfalls auf eine Empfängerüberprüfung verzichtet werden, wenn Sie das Risiko der Fehlleitung der Zahlungen als gering einstufen. Bei neuen, noch unbekannten Zahlungsempfängern kann das Einreichen der Dateien per „Opt-in” mit Empfängerüberprüfung dagegen eine fehlgeleitete oder betrügerische Zahlung verhindern.

Bei einer „nahezu Übereinstimmung“ wird dem Zahler ein Namensvorschlag mit dem Ergebnis der Empfängerüberprüfung angezeigt. Bedeutet das, dass dann der Klarname vollständig mit Zweitnamen oder Ehegattennamen angezeigt wird?

Bei Gemeinschaftskonten wird dem Zahler der Name der Gemeinschaftseinheit nur dann angezeigt, wenn die Prüfung die Gemeinschaftseinheit als bestes Prüfergebnis geliefert hat. Das heißt, dass dann dem Zahler die beiden Vornamen der Ehepartner angezeigt werden.

Kann ich zusätzlich zu meinem im öffentlichen Register eingetragenen Firmennamen einen weiteren Namen hinterlegen lassen, der für die Empfängerüberprüfung herangezogen wird?

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Verständnis der zuständigen Behörden darüber, ob ein zusätzlicher Name für juristische Personen neben dem Firmennamen für die Empfängerüberprüfung hinterlegt werden kann. Wir informieren Sie voraussichtlich Anfang September, wie wir mit dem Wunsch nach zusätzlichen Namen im Rahmen der Empfängerüberprüfung umgehen werden.

Ich kann bisher keine Payment Status Reports (pain.002) zu meinen über EBICS eingereichten Überweisungen verarbeiten. Bin ich trotzdem dazu verpflichtet, den neuen Payment Status Report (pain.002) zur Empfängerüberprüfung per EBICS abzurufen?

Das Format der Status Reports zur Zahlung und zur Empfängerüberprüfung ist in beiden Fällen ein pain.002. Inhaltlich haben die bisherigen Payment Status Reports (pain.002) für Zahlungen mit dem neuen Status Report zur Empfängerüberprüfung (mit Auftragsart VPZ) aber nichts zu tun. Der VPZ wird in jedem Fall in Ihrer Kunden-ID zum Abruf bereitgestellt. Es ist für Sie von Vorteil, den VPZ abzurufen und die Ergebnisse der Empfängerüberprüfung zu verarbeiten bzw. die Stammdaten zu korrigieren.

Was muss ich tun, wenn ich meine per EBICS eingereichte Sammeldatei mit den Ergebnissen „nahezu Übereinstimmung“ oder „keine Übereinstimmung“ aus der Empfängerüberprüfung nicht in Gänze freigeben möchte?

Eine Teilausführung, zum Beispiel eine Ausführung bei nur vollständigen Übereinstimmungen, ist nicht vorgesehen. In diesem Fall bleibt Ihnen die Möglichkeit, den kompletten Auftrag nach der Empfängerüberprüfung nicht freizugeben. Anschließend können Sie die Einzeltransaktionen mit vollständiger Übereinstimmung neu einreichen. Die übrigen Überweisungsaufträge sollten Sie prüfen und mit korrigierten Empfängerangaben neu einreichen. Beachten Sie dabei mögliche bei Ihnen noch zu klärende interne Vorgaben: Wer entscheidet bei Ihnen über die Ablehnung oder Freigabe bei „nahezu Übereinstimmung” oder „keine Übereinstimmung”? Welche Auswirkungen ergeben sich daraus in Ihren ERP- oder Buchhaltungssystemen?

FAQ zur Empfängerüberprüfung (Verification of Payee)

Was ist mit der Empfängerüberprüfung bzw. Verification of Payee (VOP) gemeint?

Verification of Payee (VoP) bzw. die Empfängerüberprüfung ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung 2024/886. Diese schreibt vor, dass alle Banken innerhalb des Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) vor der Freigabe einer Überweisung überprüfen, ob der eingetragene Empfängername zur angegebenen IBAN passt (Empfängerüberprüfung). Diese Prüfung dient der Sicherheit besonders im Online Banking, zudem erfolgt die Empfängerüberprüfung auch bei beleghaften Überweisungen und Überweisungen, die an einem SB Terminal ausgeführt werden. Für Sie bedeutet das mehr Schutz vor Betrug und weniger Risiko bei Überweisungen. 

Die Bank führt VoP, oder auch die Empfängerüberprüfung, nach dem Einreichen einer Zahlung aus. Das Ergebnis folgt einem Ampelsystem mit den Ergebnissen: Übereinstimmung (Match): grüne Ampel, Mit Abweichungen (Close-Match): gelbe Ampel, (mit Rückgabe des korrekten Empfängernamens), Keine Übereinstimmung (No-Match): rote Ampel (ohne Rückgabe des korrekten Empfängernamens). Nach Erhalt des Ergebnisses können Sie auf dessen Basis entscheiden, ob Sie die Zahlung freigeben oder stornieren möchten. Nach Erhalt des Ergebnisses können Sie auf dessen Basis entscheiden, ob Sie die Zahlung freigeben, ändern oder löschen möchten. 

Sogenannte Nicht-Verbraucher (also juristische Personen wie Firmenkunden und eingetragene Vereine) haben die Wahl, ob sie die neue Empfängerüberprüfung (VOP) anwenden oder nicht. Nur Sammelüberweisungen können mit der sog. Opt-Out - Option abgewickelt werden, in diesem Fall erfolgt keine Empfängerüberprüfung, bei fehlerhaften oder betrügerischen Zahlungen haftet der Nicht-Verbraucher. Für Verbraucher, also Privatkunden, ist die Opt In - Option gesetzlich verpflichtend, daher wird jede (Sammel)Überweisung standardmäßig inklusive der Empfängerüberprüfung ausgeführt. 

Die Empfängerüberprüfung wird europaweit am 09. Oktober 2025 verpflichtend von allen Banken eingeführt.

Was kostet die Nutzung des VOP-Services?

Die Empfängerüberprüfung ist ein entgeltfreier Service.

Welche Abweichungen bei der Empfängerüberprüfungen sind möglich?

Beispiel 1:

Name in den Stammdaten: Maximilian Marius Muster

Vom Zahler angegebener Name: a) M. Muster b) M.M. Muster

Beides ist eine nahezu Übereinstimmung. Für eine nahezu Übereinstimmung muss mindestens ein Vorname angeliefert werden. Eine Angabe als Abkürzung ist hierbei ausreichend.

 

Beispiel 2:

Name in den Stammdaten: Südring Wohnungsprivatisierungsgesellschaft mbH

Vom Zahler angegebener Name: Südsing WohnungsprifatisirungseselschafftmbH

Matchingregel: Mehr als 5 Fehler bei den Buchstaben

Ergebnis: keine Übereinstimmung

Grundsätzlich sind – je nach Länge des erfassten Namens – maximal 4 abweichende Zeichen für einen Close Match erlaubt. Dies wäre hier nicht gegeben.

Bei Geschäftskonten reicht ein übereinstimmender Namensbestandteil mit mehr als 4 Zeichen für einen Close Match aus. Dazu muss aber dieser eine übereinstimmende Namensbestandteil korrekt geschrieben sein.

Unsere Online Banking Software hat aktuell keine Funktion "Empfängerüberprüfung / VOP". Was kann ich machen?

In diesem Fall kontaktieren Sie bitte den Hersteller Ihrer Online Banking Software. Die Hersteller bieten Updates bzw. Upgrades an, um diese Funktion nachzurüsten. Kunden mit Profi cash erhalten ab September ein Upgrade auf Profi cash Version 13.

Bitte beachten Sie, das die VR-NetWorld - Software NICHT für die Empfängerüberprüfung aktualisiert wird, die VR NetWorld - Software wird daher ab dem 08.10.2025 nicht mehr die Ausführung von Überweisungen nutzbar sein. Kunden mit der VR NetWorld - Software haben bereits eine Kündigung des Lizenzvertrages zum 31.07.2025 mit einer Alternative erhalten.

Unterliegen Lastschrifteinzüge auch der Empfängerüberprüfung?

Lastschrifteinzüge unterliegen nicht der Empfängerüberprüfung, weder auf der Zahlungspflichtigen- noch auf der Zahlungsempfängerseite. Lastschriftmandate müssen dementsprechend nicht aufgrund der Empfängerüberprüfung aktualisiert werden.

Was bedeutet Opt in und Opt out?

Als Firmenkunde können Sie bei Sammelüberweisungen und Sammel-Echtzeit­überweisungen entscheiden, ob die Empfänger­überprüfung durchgeführt wird (Opt-In) oder ob Sie auf die Prüfung verzichten (Opt-Out). Bei Einzel­überweisungen können Sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht auf die Prüfung des Empfängers verzichten. Für Privatkunden ist diese Wahlmöglichkeit gesetzlich verboten.

Wie erfolgt die Überweisung und Empfängerüberprüfung in meiner Online Banking Software im FIN/TS bzw. HBCI Verfahren?

Das Ergebnis der Empfängerüberprüfung wird vor der TAN-Eingabe bzw. Eingabe der HBCI PIN angezeigt. Anschließend kann die Zahlung, wie gewohnt, mit der TAN bzw. HBCI PIN freigegeben werden.

Ich reiche terminierte SEPA-Überweisungen oder lege einen Dauerauftrag an, werden diese auch geprüft?

Die Aufträge werden bei der Einreichung geprüft, nicht aber nochmal am Tag der angegebenen gewünschten Terminausführung.

Die Aufträge werden bei der Einreichung geprüft, nicht aber nochmal am Tag der angegebenen gewünschten Terminausführung.

Art. 5c der VO (EU) 2024/886 bietet die rechtliche Grundlage für die Mitwirkung der Empfängerbank an der Empfängerüberprüfung Datenschutzrecht (Art. 6 I c DSGVO) sowie das Bankgeheimnis (Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken). Die Empfängerbank ist danach berechtigt und verpflichtet, bei Überweisungen in EUR innerhalb der EU/des EWR auf Anfrage der Zahlerbank zu überprüfen, ob die IBAN des Zahlungskontos und der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Stimmen die Angaben nahezu überein (close match), teilt die Empfängerbank der Zahlerbank und diese dem Zahler den Namen des Zahlungsempfängers mit, für den das Zahlungskonto mit der angegebenen IBAN geführt wird.

Wie erfolgt die Überweisung und Empfängerüberprüfung in meiner Online Banking Software im EBICS Verfahren?

Da die Umsetzung der Regulierung auch direkte Auswirkungen auf das EBICS-Verfahren hat, stellt die Deutsche Kreditwirtschaft eine Firmenkundeninformation zur Empfängerüberprüfung (Verification of Payee, kurz VOP) zur Verfügung. Diese macht deutlich, dass VOP in Deutschland einheitlich umgesetzt wird und soll insbesondere dabei helfen, die damit verbundenen Änderungen in die eigene Planung aufzunehmen, die eigenen Prozesse zu prüfen und rechtzeitig notwendige Programmupdates einzuplanen. 

Haben Sie noch Fragen?

 Sollten Sie noch Fragen zur Umsetzung der neuen Vorgaben haben, kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns auf Sie.

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